Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltung

 

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftige Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit der Firma Exakt- Fenster- und Türen GmbH (im Folgenden: “Exakt GmbH“) über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.

2.

Auftraggeber“ im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweiligen Vertragspartner der Exakt GmbH. Von dieser Bezeichnung werden auch Käufer beim Abschluss von Kaufverträgen und Besteller beim Abschluss von Werkverträgen erfasst.

 

II. Angebote/Vertragsabschluss/Rücktrittsrecht

 

1.

Die Angebote der Exakt GmbH sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien, insbesondere durch deren Angestellte, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.

Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für die Exakt GmbH aber insoweit unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum der Firma.

3.

Nach Vertragsabschluss wird durch die Exakt GmbH eine entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die dort gemachten Detailangaben sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen (der Tag des Eingangs der Auftragsbestätigung zählt nicht mit) schriftlich zu bestätigen. Die Exakt GmbH ist erst nach Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung verpflichtet, mit der Ausführung der beauftragten Leistungen zu beginnen. Eventuell vereinbarte Lieferfristen beginnen ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung zu laufen.

4.

Die Exakt GmbH kann innerhalb einer Woche nach Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Abschluss einer Warenwertversicherung für diesen Vertrag durch den Warenwertversicherer der Firma abgelehnt wird. Die Exakt GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber von einer solchen Sachlage unverzüglich zu informieren und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, um den abgeschlossenen Vertrag aufrecht zu erhalten.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.

2.

Die Berechnung der Leistung erfolgt nach den jeweils gültigen Preislisten.

3.

Mündlichen Angaben zu Preisen sind unverbindlich.

4.

Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Exakt GmbH im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

5.

Die Exakt GmbH behält sich für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Auftraggeber binnen einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung den von ihm ausgelösten Auftrag stornieren. Bei Fortsetzung des Auftrages verlängern sich eventuell vereinbarte Lieferfristen um den Zeitpunkt zwischen dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung und der Bestätigung des Auftraggebers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (bzw. Ablauf der Wochenfrist).

6.

Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen der Exakt GmbH angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass die Exakt GmbH am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann.

7.

Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist die Exakt GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 oder gegebenenfalls 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt in diesem Fall vorbehalten.

9.

Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

10.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Exakt GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen der Exakt GmbH die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Exakt GmbH ist dann auch berechtigt, alle nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.

11.

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

 

1.

Die von der Exakt GmbH eingegangene Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Firma verschuldet.

2.

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Abweichungen von bis zu 3 Werktagen bringen die Exakt GmbH nicht in Lieferverzug. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Leistung von Anzahlungen.

3.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Exakt GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von der Firma nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff-oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von der Exakt GmbH verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglichen machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der Exakt GmbH oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird auf Grund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1.

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der Exakt GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Exakt GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

2.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Exakt GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaremit anderen Waren durch den Auftraggeber steht der Exakt GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das

Eigentum der Exakt GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für die Exakt GmbH. Diese Miteigentumsrechte der Exakt GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.

3.

Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf die Exakt GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

4.

Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Auftraggeber für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die Exakt GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die

Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von der Exakt GmbH verkauften Waren veräußert, so wird der Exakt GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Exakt GmbH Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 hat, wird der Exakt GmbH ein diesem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an die Exakt GmbH abgetreten.

5.

Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch die Exakt GmbH, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von diesem Widerrufsrecht wird die Exakt GmbH nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Exakt GmbH aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf das Verlangen der Exakt GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Exakt GmbH zu unterrichten und dieser die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

6.

Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die der Exakt GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Exakt GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Exakt GmbH sofort fällig.

7.

Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber die Exakt GmbH unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

8.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist die Exakt GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Exakt GmbH aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9.

Übersteigt der Rechnungswert der bestehen den Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten etc.) insgesamt um mehr als 25 vom Hundert ist die Exakt GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.

10.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Exakt GmbH als abgetreten.

11.

Falls bei einer Lieferung ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie nach deutschem Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet ist, so stehen der Exakt GmbH diese Rechte zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu eventuell erforderliche Erklärungen unverzüglich abzugeben.

 

VI. Haftung für Sachmängel

 

1.

Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 3 Werktage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind –unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.

2.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3.

Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge kann die Exakt GmbH nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu.

4.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt die Exakt GmbH nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, übernimmt die Exakt GmbH nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

5.

Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen bei nicht richtiger Lagerung und nicht ordnungsgemäßen Einbau der gelieferten Ware, insbesondere wenn Fenster-und Türelemente nicht lot- oder waagerecht eingebaut wurden. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen bei Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenze der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen.

6.

Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Sachmangel dar. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber fachgerechten Rat einzuholen.

 

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

1.

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Exakt GmbH–auch für deren leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen –nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

2.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit Mängel der Sache von der Firma arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wird. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen die Exakt GmbH aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma beruhen. Davon unberührt bleiben die Haftung der Firma aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zulaufen.

 

VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

1.

Als Gerichtsstand wird Heidenheim vereinbart.

2.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

IX. Sonstiges

 

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.